​​​Bitte beachten Sie die Änderung des Aktiengesetzes unter § 58 Abs 4 AktG n.F. betreffend die Dividendenzahlung. Mit einem Jahr Verspätung greift nun eine Neuregelung, die erstmals eine gesetzliche Regelung des Zahlbarkeitstermins der Dividende festlegt. Diese ist ab Inkrafttreten der neuen Regelung am 1. Januar 2017 „am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig“. 

Eine Verkürzung der Zahlbarkeit schließt die gesetzliche Regelung aus, lediglich eine Verlängerung ist per HV-Beschluss oder Satzungsregelung möglich. Als Geschäftstage verstehen sich übrigens Bankarbeitstage. Sofern Sie den Zahlbarkeitstermin in den Beschluss aufnehmen, beachten Sie bitte das neue Zeitregime. Die Depotbanken sprechen im Zusammenhang mit der neuen Regelung auch von einem „Record-Tag", an dem die Bestände der berechtigten Aktionäre bei den Depotbanken festgehalten werden. Dies ist der zweite Tag nach der Hauptversammlung, spiegelt also die Aktionärsbestände des HV-Tags bei d​en Depotbanken. Auch wenn dieser Record-Tag eine neue Begrifflichkeit darstellt, ändert sich nichts am Zeitpunkt der Dividendenberechtigung. Ferner hat der Record-Tag nichts mit dem Nachweisstichtag für Inhaberaktien zu tun, der oftmals auch als Record Date bezeichnet wird, aber 21 Tage vor der Hauptversammlung liegt. 

Nach der neuen Regelung ergibt sich dieser Zeitlauf:
HV-Tag, erster Bankarbeitstag nach HV = Ex-Tag, zweiter Bankarbeitstag nach HV = Record-Tag, dritter Bankarbeitstag Tag nach HV = Zahlbarkeitstag​

Eine Abstimmung mit Ihrer Zahlstelle empfiehlt sich, insbesondere wenn in den Drei-Tages-Zeitraum ein bundesweiter oder regionaler Feiertag fällt.